28. Eidgenössisches Jagdhornbläserfest in Brig

Die Alpenstadt Brig am Simplon wird Austragungsort des 28. Eidgenössischen Jagdhornbläserfestes im Jahr 2013 sein. Medienmitteilung lesen

Revision der eidgenössischen Jagdverordnung 2011, Position von JagdSchweiz

Sehr geehrte Frau Bundesrätin
Sehr geehrte Damen und Herren

Wir danken für die Gelegenheit zur geplanten Teilrevision der Jagdverordnung Stellung nehmen zu können. JagdSchweiz vertritt die Interessen der kantonalen Jagdverbände und Vereine und damit die gesamte Schweizer Jägerschaft.
Als Dachverband der Schweizer Jagd hat JagdSchweiz die Meinungen der Regionen zur Revision gesammelt und zu einer gemeinsamen Stellungnahme zusammengefasst.
JagdSchweiz begrüsst die Revision der Jagdverordnung. Sie ist dringend notwendig. Die vorgeschlagenen Änderungen werden im Grundsatz unterstützt, insbesondere auch die Beschränkung auf die absolut notwendigen Punkte. Wir sind aber der Auffassung, dass in einzelnen Punkten Verbesserungen oder Ergänzungen notwendig sind.

Ziele der Wildtiererhaltung und des Wildtiermanagements

JagdSchweiz setzt sich für die Erhaltung der Biodiversität ein. Der Jagdverband will alle einheimischen Wildtiere in geeigneten Lebensräumen fördern, weitgehend schadensfrei integrieren und das jagdbare Wild angemessen nutzen. JagdSchweiz setzt sich zur Verhütung von Wildtierschäden an Infrastrukturen, Tieren, Wald und landwirtschaftlichen Kulturen ein. JagdSchweiz will auch die Lebensräume erhalten, aufwerten und die Störungen durch Freizeitaktivitäten auf ein tragbares Mass begrenzen.

So ist JagdSchweiz auch nicht grundsätzlich gegen die Einwanderung von Grossraubtieren, sofern diese natürlich erfolgt. Die Schweiz ist aber längst keine Naturlandschaft mehr, und so ist es falsch, die Erhaltung einer „natürlichen Lebensgemeinschaft“ zu fordern. Vielmehr sollen die einheimischen Wildtiere in unserer intensiv und mehrfach genutzten Landschaft derart reguliert werden, dass auch benachteiligte Arten lokal und regional in angemessenen Dichten erhalten werden können. Tatsächlich nehmen in der Schweiz verschiedenartige Schäden durch Individuen geschützter Arten ständig zu, sowohl in ihrer Intensität als auch in ihrer flächigen Ausdehnung. Die Kantone brauchen auch bei geschützten Arten mehr Handlungsspielraum.

Dies steht in keinem Widerspruch zum Zweckartikel des JSG, da gleichzeitig vier verschiedene Ziele verfolgt werden: neben der Erhaltung der Artenvielfalt und dem Schutz bedrohter (NICHT „geschützter“ Tierarten) bezweckt das JSG auch die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden auf ein tragbares Mass zu begrenzen und eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten.


Grundsätzliches zum Revisionsinhalt

Das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel JSG sieht vor, auf Verordnungsstufe die Regelung der Wildschadensprobleme zu lösen.Schäden sind dabei nicht nur jene, die am Wald oder an Nutztieren entstehen; der Begriff des Wildschadens muss vielmehr im weiteren Sinn verstanden werden und auch negative Einflüsse an der Biodiversität und die Nutzungsmöglichkeit durch die Jagd und Fischerei mit einbeziehen.

Die vom UVEK in Anhörung geschickte Vorlage stellt zwar eine gute Diskussionsgrundlage dar, weil sie weitere Türen zur Problemlösung öffnet (Art. 3bis Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 Bst. c, f, g).
Sie vermag jedoch nicht ganz zu überzeugen, weil im Falle der geschützten Arten die Schadensverhütung und Bekämpfung keinesfalls in ausreichendem Masse ermöglicht wird.
Diesbezüglich macht JagdSchweiz an der entsprechenden Stelle (Art. 4 Abs.1) zwei Verbesserungsvorschläge; JagdSchweiz fordert weitere Eingriffskriterien zur Verhütung und Minimierung der durch geschützte Arten verursachten Schäden sowie die Einführung einer Liste gemäss Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2bis JSG.

Die Kernpunkte der vorliegenden Revision sind:
• die Verhütung der durch Konfliktarten verursachten Wildschäden durch die Erweiterung der Regulierungsmöglichkeiten bei geschützten Arten und
• der Schutz der frei lebenden Wildtiere vor Störungen durch Erholungsuchende.

Beide Aspekte sind für JagdSchweiz von Bedeutung und sollen berücksichtig werden.

Die Revision der Jagdverordnung soll aber dem Entscheid des Bundesparlamentes, dafür zu sorgen, dass der Wolf in der Berner Konvention in seinem Schutzstatus zurückgestuft wird, nicht entgegen stehen. Zur Umsetzung des Willens des Gesetzgebers reicht die Revision der Jagdverordnung allein nicht aus. Gleichzeitig und parallel zur Umsetzung der Verordnungsrevision fordert JagdSchweiz vom Bundesrat deshalb, den Auftrag des Gesetzgebers hinsichtlich der Berner Konvention zeitnah umzusetzen.

Weiter ist zu beachten, dass die aktuelle Schadens- und Einbussen-Definition, wie sie in neuen anerkannten Rechtsgutachten und Bundesgerichtsentscheiden zum Ausdruck kommt, in die folgenden Konzeptanpassungen einfliesst. In Erweiterung der heutigen Praxis müssen ausserdem in Zukunft neu Massnahmen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 12 JSG sowie Art. 4 JSV auch in Schutzgebieten wie eidgenössichen Jagdbanngebieten möglich sein. Gemäss Art. 11 JSG können die kantonalen Vollzugsorgane darin nämlich den Abschuss von jagdbaren Tieren zulassen, wenn es für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist.

Bei den Grossraubtieren muss berücksichtigt werden, dass die Populationen in Europa bereits heute vital sind und ihr Zustand auch generell als günstig beurteilt wird.
Eine weitere Ausbreitung wird programmatisch von keinem Staat gefordert, auch von der Schweiz nicht. Minimaldichten oder Rudelzahlen für künstlich abgegrenzte Kompartimente festlegen zu wollen ist der falsche Ansatz. Es geht schon gar nicht darum, dass alle drei Arten von Grossraubtieren auf der ganzen Fläche vorkommen sollen. Vielmehr geht es darum, den Zustand zu erhalten und die negativen Einflüsse der Grossraubtiere möglichst zu vermeiden.
Nicht die traditionellen Nutzungsformen müssen mit den Grossraubtieren koexistieren, das Gegenteil ist der Fall: Grossraubtiere sollen nur dort in einer entsprechenden Dichte vorkommen, wo sie weitgehend schadensfrei in die Kulturlandschaft integriert werden können. Die Massnahmen zur Verhütung von Schäden müssen zumutbar sein.

Im Falle der drei Grossraubtieren Luchs, Wolf und Bär darf der Blickwinkel keinesfalls auf das Territorium der Alpen oder gar der Schweiz eingeengt werden. Vielmehr ist die Erhaltung dieser Arten auf das Verbreitungsgebiet ihrer Gesamtpopulationen zu konzipieren. Es handelt sich in der Tat um weit wandernde Tierarten, und diesem Umstand muss auch bei ihrem Schutz, bei ihrer Erhaltung und bei ihrem Management Rechnung getragen werden.

Im Fall des Wolfes haben wir es mit einer apenninisch-alpinen Population zu tun, die heute lebensfähig und gesichert ist. Beim Luchs haben wir es mit einer Alpen-Jura-Population zu tun. Schliesslich beim Braunbären, der im Trentino, ohne besondere Vorkehren für die Schweiz, vor gut zehn Jahren künstlich angesiedelt wurde, handelt es sich um eine dinarisch-alpine Population.
Das sind die räumlichen Dimensionen, die bei Grossraubtierschutz und –management zu beachten sind. In den Alpen sind die Genotypen der Grossraubtiere übrigens nicht einzigartig. Daher spielen die Alpen keine besondere Rolle in der Erhaltung spezieller (Unter-)Arten von Grossraubtieren.

Regulierende Eingriffe bei Grossraubtieren sollen ab sofort dort möglich sein und auch umgesetzt werden, wo objektive Schäden an Wild- oder Nutztieren auftreten sowie ein Gefährdungspotenzial für Menschen ausgeht. Es geht um die Vorbeugung, nicht nur um die Bekämpfung, der Schäden durch Grossraubtiere, auch in Bezug auf ihre wilden Beutetiere.


Stellungnahme zu den einzelnen Revisionspunkten

Art. 2 Abs. 1 Bst. e JSV-Entwurf
Neu sollen Mobiltelefone für die Jagd, ausser für das Nachsuchen von verletzten Wildtieren, nicht mehr verwendet werden dürfen.
Dieses Verbot wird von den Patent- und Revierkantonen unterschiedlich beurteilt. Ein gesamtschweizerisches Verbot lehnt JagdSchweiz deshalb ab. Der Erlass entsprechender Regelungen kann wie bis anhin den Kantonen überlassen werden.

Art. 2 Abs. 1 Bst. f JSV-Entwurf
Elektronische Tonwiedergabegeräte sollen künftig für die Jagd verboten werden. Bei dieser Regelung geht JagdSchweiz davon aus, dass es sich ausschliesslich um jene Geräte handelt, die zum Locken oder zu Vertreiben des Wildes dienen.


Art. 3bis Abs. 1 JSV-Entwurf
Neu soll das Rebhuhn geschützt werden. Es steht zwar ausser Frage, dass die Rebhuhn-Bestände in der Schweiz weitgehend verschwunden sind. Als Art ist das Rebhuhn jedoch keinesfalls bedroht. Der Schutzstatus würde keine Verbesserung der Lebensbedingungen für die Art bringen. Ausserdem würde die Aufmerksamkeit für das Rebhuhn schwinden. Dies ist in der Vergangenheit mit dem Steinhuhn und mit dem Haselhuhn geschehen: über diese Arten ist kaum mehr etwas bekannt. Damit die Bemühungen für das Monitoring und für die Verbesserung der Lebensbedingungen für das Rebhuhn nicht weiter schwinden ist JagdSchweiz deshalb gegen diesen Vorschlag der Revision. Man soll beim Jagdmoratorium bleiben. Dies spricht nicht gegen eine Lancierung eines Artenförderungsprogramms durch das Bundesamt für Umwelt für das Rebhuhn; JagdSchweiz würde sich daran gerne beteiligen.


Art. 3bis Abs. 2 JSV-Entwurf
Der Einführungstext dieser Bestimmung ist umständlich. Er soll ersetzt werden durch:
„Für die nachgenannten Arten gelten die folgenden Schonzeiten“:


Art. 3bis Abs. 2 Bst. c JSV-Entwurf
Die Schonzeit für Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Eichelhäher soll vom 16. Februar bis zum 31. Juli dauern.
Diese Schonzeit deckt sich teilweise mit der Periode, in der Krähen die grössten Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen verursachen. JagdSchweiz begrüsst zwar die Festlegung von Schonzeiten für alle einheimischen Wildtiere und damit auch für Krähenvögel, beantragt aber eine Verkürzung der Schonzeit für Krähenartige, die einige Wochen später beginnen sollte.

Art. 4 Abs. 1 Bst. c, f und g JSV-Entwurf
Mit vorheriger Zustimmung des BAFU können die Kantone neu befristete Massnahmen zur Regulierung geschützter Tierarten treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art grosse Schäden an Nutztierbeständen verursachen, im öffentlichen Interesse stehenden Infrastrukturanlagen erheblich gefährden und hohe Einbussen bei der Nutzung der Jagd- und Fischereiregale durch die Kantone verursachen.

Die vorstehend aufgeführten Anpassungen werden von JagdSchweiz allesamt unterstützt.
Die hier neu zum Tragen kommenden Regulierungs-Tatbestände gehen jedoch eindeutig zu wenig weit. Konflikte mit der Bevölkerung vor Ort werden nur ungenügend gelöst werden können; die Akzeptanz für die geschützten Tiere, zumal für die Grossraubtiere, wird mit der vorgesehenen Revision nicht in genügendem Masse erhöht werden können. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich kaum jemals alle Kantone in einem bestimmten Grossraubtier-Kompartiment für die nötigen Massnahmen werden einsetzen wollen oder können und damit zu rechnen ist, dass die Umsetzung zu oft hinausgezögert oder sogar verunmöglicht wird.

JagdSchweiz fordert deshalb mit Nachdruck einen weiteren Tatbestand, der es den einzelnen Kantonen ermöglicht, unabhängig von der Situation im Gesamtkompartiment zu handeln und den Aspekt der Biodiversität wirkungsvoll zu berücksichtigen.

Nach Art. 7 Abs. 2 JSG können die Kantone, mit vorheriger Zustimmung des Departements, Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen, wenn eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand aufweist und dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung ausgeht. Er ermächtigt im Sinne einer vertikalen Teilung der Staatsgewalt die Kantone zur Vornahme von Massnahmen und den Bundesrat zum Erlass von Vorschriften im Bereich des Artenschutzes auf dem Weg der Vollziehungsverordnung.
Gemäss Art. 7 Abs. 2 JSG geht der Schutz der Artenvielfalt und der Lebensräume dem Schutz geschützter Arten vor. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber unzweifelhaft den Blick auf den gesamten Wildtierbestand richten. Dabei wird auch die Nutzung des Wildbestandes in seiner wirtschaftlichen Bedeutung für die Kantone (Regal) und seiner artenschutzrechtlichen Bedeutung vom Begriff des Schutzes der Artenvielfalt und der Lebensräume erfasst.

Es trifft deshalb im Anwendungsbereich des Jagdgesetzes nicht zu, dass nur so viel genutzt werden kann, wie vorhanden ist. Im Gegenteil: Das Jagdgesetz will eine möglichst hohe Nutzung durch Hebung der Wildbestände und Erhaltung der Nutzung anstreben, weil es nicht nur die wirtschaftlichen, sondern auch die artenschutzrechtlichen Vorteile der Nutzung der wildlebenden Ressourcen anerkennt.

Im Rahmen der Güterabwägung spielt der Schutz von einzelnen bedrohten Arten eine untergeordnete Rolle. Grossraubtiere sind nach den Bestimmungen der Berner Konvention geschützt. Der internationale Schutzstatus und die Bestimmungen der Berner Konvention wurden für die Grossraubtiere mit den Guidelines der Europäischen Union inhaltlich konkretisiert. Es handelt sich bei den Guidelines nicht um verbindliches Recht, sondern nur um Vorgaben, die den Mitgliedstaaten eine konventionskonforme Umsetzung erlauben. Als Interpretationshilfe definieren die Guidelines den von der Konvention geforderte Standard für die nationale Umsetzung. Die Guidelines gehen auch nicht von einem absoluten Schutz der Grossraubtiere aus. Sie anerkennen, dass viele Staaten zu klein sind und der geeignete Lebensraum innerhalb nationaler Grenzen nicht gegeben ist, um eine eigene Population zu erhalten oder aufzubauen. Der günstige Erhaltungszustand muss nicht von jedem Staat erreicht werden. Die Guidelines anerkennen zudem die Nutzungsinteressen von Personen, die unmittelbar an der Nutzung der natürlichen Ressourcen interessiert sind. Grossraubtiere können bejagt werden, wenn öffentliche Interessen, einschliesslich wirtschaftliche und soziologische Interessen, es erlauben.

Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 JSG soll deshalb der folgende Tatbestand unter Buchstabe h neu eingefügt werden:

Mit vorheriger Zustimmung des BAFU können die Kantone neu befristete Massnahmen zur Regulierung geschützter Tierarten treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art
h. die Erhaltung von Beständen anderer geschützter oder nicht geschützter Arten beeinträchtigen.

Dieser Zusatz ist für JagdSchweiz eine zwingende Notwendigkeit, um die mit der Verordnungsrevision gesetzten Ziele zu erreichen.

Nach Art. 7 Abs. 2 JSG können die Kantone mit vorheriger Zustimmung des Bundesamts für Umwelt den Abschuss von geschützten Tieren vorsehen, soweit der Schutz der Lebensräume oder die Erhaltung der Artenvielfalt es verlangt. Der Bundesrat bezeichnet die unter diese Bestimmung fallenden Arten. Es ist erwiesen, dass Grossraubtiere und Fisch fressende Vögel lokal und regional in der Lage sind, ihre wilden Beutetiere derart zu nutzen, dass ihre Bestände und Populationen beträchtlich darunter leiden, was mit einer Beeinträchtigung der Artenvielfalt einhergeht. Nach Art. 12 Abs. 1 JSG können die Kantone ausserdem jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten, anordnen oder erlauben. Der Bundesrat kann geschützte Tierarten bezeichnen, bei denen das Bundesamt die Massnahmen nach Absatz 2 anordnet (Art. 12 Abs. 2bis)

Deshalb soll in Art. 4 JSV die Liste der geschützten Tiere neu wie folgt aufgenommen werden:

Art. 4 Abs. 5 (neu)
Unter Art. 7 Abs. 2 JSG und Art. 12 Abs. 2bis JSG fallen folgende geschützte Arten:
Wolf, eurasischer Luchs, Braunbär, Graureiher und Gänsesäger.

Art. 4 bis Wildruhezonen JSV-Entwurf
Soweit es für den ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung erforderlich ist, werden die Kantone neu Wildruhezonen ausscheiden müssen. Sie berücksichtigen dabei die Vernetzung dieser Zonen mit bestehenden Jagdbanngebieten und Vogelreservaten von Bund und Kantonen.

Mit dieser Regelung anerkennt das Bundesamt für Umwelt die grosse Bedeutung der kantonalen Jagdbanngebiete als Instrumente zum dauernden Schutz der Biodiversität.
Die Vernetzung der bestehenden Jagdbanngebieten und Vogelreservaten mit neu zu schaffenden Wildruhezonen, die sich auf Störungen durch Freizeitaktivitäten beziehen, ist zu unterstützen. Die Jagdverbände und –vereine setzen sich seit Jahren für den Schutz vor Störung der Wildtiere durch Freizeitaktivitäten ein. Mit ihrem Wissen vor Ort sind die Jägerinnen und Jäger massgeblich an einer fachlich korrekten räumlichen und zeitlichen Abgrenzung der richtigen Standorte beteiligt.

Dort, wo die Kantone diese Notwendigkeit anerkannt haben, sind bereits wirkungsvolle Massnahmen ergriffen und umgesetzt worden, die sich bestens bewährt haben. Art. 4 bis der JSV-Entwurfes soll für diese Kantone keinen zusätzlichen administrativen Mehraufwand zur Folge haben. Es soll nicht darum gehen, alle Kantone zu neuem Handeln zu zwingen, sondern nur jene, die bisher untätig geblieben sind oder die sich ungenügend engagiert haben. Die Verordnungsrevision soll diesem Aspekt Rechnung tragen.


Art. 8 JSV-Entwurf
Die Aufteilung der Bestimmungen des bisherigen Art. 8 JSV in zwei Artikeln (einheimische Tiere versus nicht-einheimische Tiere) wird von JagdSchweiz begrüsst. JagdSchweiz regt aber an, dass im Zuge dieser JSV-Anpassungen auch die Voraussetzungen für die Aussetzung von einheimischen Tieren ergänzt werden, analog zur Anpassung unter Art. 4.

Demnach soll neu unter Art. 8 Abs. 1 eingefügt werden:
Das Departement kann mit Zustimmung der betroffenen Kantone bewilligen, dass Tiere von Arten, die früher zur einheimischen Artenvielfalt zählten, die heute aber in der Schweiz nicht mehr vorkommen, ausgesetzt werden. Voraussetzung ist der Nachweis, dass:
d) keine hohe Einbussen bei der Nutzung der Jagd- und Fischereiregale durch die Kantone zu erwarten sind.


Art. 10 Abs. 1Bst. b JSV-Entwurf
Bisher leistet der Bund den Kantonen an die Entschädigung von Wildschäden 50 Prozent der Kosten von Schäden, die von Bibern, Fischottern und Adlern verursacht werden.

Seit 1988, als die bisherige Verordnung erlassen wurde, haben sich die Bestände von Graureiher und Gänsesäger ausgebreitet und mancherorts stark vermehrt. Es macht aus Sicht von JagdSchweiz deshalb Sinn, Bst. b von Art. 10 Abs. 1 mit den geschützten Arten Graureiher und Gänsesäger zu ergänzen, zumal diese Arten lokal und regional auch die Biodiversität bedrohen.


Art. 10 Abs. 6 JSV-Entwurf
Die Grundsätze, die das BAFU bei der Erstellung von Konzepten der Tierarten nach Abs. 1 von Art. 10 zu berücksichtigen hat, sind in Abs. 6 aufgelistet.

Die Analyse dieser Grundsätze vor dem Hintergrund des Konfliktmanagements und der Akzeptanzsteigerung zeigt, dass zwei wesentliche Elemente fehlen, nämlich die angestrebte Verbreitung der Arten und die Voraussetzung für die Regulierung der Bestände. Ebenso fehlt die internationale Einbettung der Massnahmen, die unter dem Dach der Alpenkonvention neu mit den Alpenländern besser abzustimmen ist.

Diese Aspekte sind deshalb neu einzufügen, wobei auch deren Reihenfolge wie folgt neu zu ordnen ist:

Das BAFU erstellt Konzepte für die Tierarten nach Absatz 1. Diese enthalten namentlich Grundsätze über:
a. den Schutz der Arten;
b. die angestrebte Verbreitung der Arten;
c. die Verhütung von Schäden und von Gefährdungssituationen;
d. die Förderung von Verhütungsmassnahmen;
e. die Ermittlung von Schäden und deren Entschädigung;
f. die Voraussetzung für die Vergrämung, den Fang oder den Abschuss, insbesondere über die Erheblichkeit von Schäden und Gefährdungen, den Massnahmenperimeter sowie die vorgängige Anhörung des BAFU bei Massnahmen gegen einzelne Bären, Wölfe oder Luchse;
g. die Voraussetzung für die Regulierung der Bestände;
h. die interkantonale und internationale Koordination der Massnahmen.


Art. 11 Abs. 2, Neuer Anpassungsvorschlag
Jägerinnen und Jäger tragen mit ihrer ständigen Präsenz auf grosser Fläche und mit ihrer Fachkompetenz zum guten Wissenstand über die freilebenden Wildtiere wesentlich bei. Die eidgenössische Jagdstatistik basiert weitgehend auf Daten, die die Jägerschaft direkt oder indirekt liefert. Ebenso kommen oft Hinweise über die Anwesenheit von selten vorkommenden Wildtieren von Jägerinnen und Jägern, die den zuständigen Stellen Meldung erstatten. Nicht selten können Forschungsprojekte über frei lebende Wildtiere nur Dank der Informationen und des biologischen Materials durchgeführt werden, die von der Jägerschaft geliefert werden. Das BAFU hat kürzlich gar kommuniziert, dass die Jägerschaft beim Monitoring der Grossraubtiere miteinbezogen werden soll.

Es erscheint deshalb sinnvoll, Art. 11 der JSV derart zu ergänzen, dass nicht nur die Forschung vom BAFU unterstützt werden kann, sondern auch das Monitoring und die Überwachung der Wildtiere. Interessant zu erforschen wären auch die Prädation, gerade in Zusammenhang mit Konfliktarten.
Deshalb schlägt JagdSchweiz folgende Anpassung von Art. 11 JSV vor:

Art. 11 Monitoring und Forschung über wildlebende Säugetiere und Vögel
2 Das BAFU unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite die praxisorientierte wildbiologische und ornithologische Überwachung und Forschung, insbesondere das Monitoring und Untersuchungen über den Artenschutz, die Beeinträchtigung von Lebensräumen, über Wildschäden, Prädation und Krankheiten wildlebender Tiere.


Verordnung vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete
Das UVEK schlägt auch eine Anpassung der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete vor. Es soll die Gelegenheit genutzt werden, auch die kantonalen Jagdbanngebieten nach einem einheitlichen System einzuteilen und auf nationaler Ebene kartografisch darzustellen. Damit wird das tatsächliche Netz der Schutzgebiete ersichtlich, die teilweise oder ganz vor jagdlichen Eingriffen geschützt sind. In Zusammenarbeit mit den Kantonen, die ein Interesse an der Kommunikation ihrer wichtigen Leistung zugunsten der Biodiversität haben müssen, ist es für das BAFU ohne grossen Aufwand möglich, eine digitale Karte mit den Jagdbanngebieten zu unterhalten und jährlich anzupassen.

Neben der geplanten Einführung von Abs. 4 (Das Bundesamt für Landestopografie sorgt dafür, dass in den Themenkarten (Skitouren-und Wanderkarten) die Wildruhezonen sowie die darin begeh und befahrbare Routen bezeichnet sind) soll also Abs. 1 wie folgt ergänzt werden:

Art. 7 Markierung und Information
1 Die Kantone sorgen für die Information der Jagdberechtigten und der Öffentlichkeit
über die Banngebiete. Die Karte enthält die eidgenössischen und kantonalen Jagdbanngebiete.

Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und die Berücksichtigung unserer Änderungs- und Ergänzungsvorschläge.

JagdSchweiz, 8.7.11

 

Hanspeter Egli

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Jagen schützt und nützt! Die Jagdausübung nimmt Rücksicht auf die örtlichen Wildbestände und die Schäden in Flur und Wald. So werden die Wildbestände und die verfügbaren Biotope in einem sinnvollen Gleichgewicht gehalten. Zusätzlich zu diesem Nutzen, leisten JägerInneneinen wichtigen Beitrag zur Erhaltung und Förderung von intakten Lebensräumen. Mit ihrer Arbeit werden wertvolle Biotope nicht nur für jagdbares Wild, sondern für alle Tiere und Pflanzen gepflegt und verbessert. Artenvielfalt in einer Kulturlandschaft verlangt von allen Naturnutzern und Gesellschaftskreisen geistige Flexibilität und grosses Verständnis!

Hanspeter Egli, Präsident von JagdSchweiz

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